AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN „Lightweight Baby“

Präambel
„Lightweight Baby“ ist ein Event der RSG GROUP GmbH (nachstehend RSG Group genannt). RSG Group betreibt europaweit Fitnessstudios unter anderem unter den Marken Gold´s Gym, McFIT, JOHN REED FITNESS UND HIGH5. RSG Group ist mit rund zwei Millionen Mitgliedern Europas erfolgreichster Fitnessanbieter.

„Lightweight Baby“ ist ein Sportevent, welches mehrmals jährlich stattfindet. Dieses Event ist Entertainment und hochintensives Fitness-Erlebnis in Kombination.

§ 1 Leistung Teilnehmende
(1) Dem/Der Teilnehmenden ist bewusst, dass es sich um ein sportliches Event handelt, bei welchem Höchstleistungen erbracht werden. Der Teilnehmende versichert, sich nach seinem Empfinden in einer sehr guten körperlichen und sportlich entsprechenden Verfassung befindet, um dieses Event zu bewältigen.

(2) RSG Group wird die Teilnehmenden an den Tagen der Veranstaltung medial begleiten. RSG Group wird von dem Teilnehmenden im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Film- und Tonaufnahmen (nachfolgend: Aufnahmen) anfertigen. Der Teilnehmende verpflichtet sich, für diese Aufnahmen zur Verfügung zu stehen.

§ 2 Nutzungsrechte, Rechteinräumung
(1) Der/Die Teilnehmende räumt RSG Group das unwiderrufliche Recht ein, von ihr während der gesamten Veranstaltung Bild-, Film- und Tonaufnahmen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

(2) Der/Die Teilnehmende räumt RSG Group unwiderruflich das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Aufnahmen, als Ganzes oder Teile hiervon, in allen Medien auf alle erdenklichen Nutzungsarten zu verwerten. Soweit zu Gunsten des/der Teilnehmenden Urheber- oder Leistungsschutzrechte an seiner Darbietung entstehen, räumt sie RSG Group unwiderruflich das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Aufnahmen als Ganzes oder Teile hiervon, in allen Medien zu verwerten. Von den vorstehenden Rechteeinräumungen umfasst sind dabei insbesondere die Rechte, die Aufnahmen als Ganzes oder Teile hiervon

  • zur Veröffentlichung in jeglichen Online-Medien, insbesondere auf Internetportalen wie
    z.B. Facebook, Instagram, auf McFIT.com, golds-gym.de, etc.;
  • für die Pressearbeit von Lightweight Baby;
  • für den Channel in den Studios der RSG Group;
  • zur Bewerbung des Angebots der RSG Group GmbH sowie
  • für sämtliche in der Anlage zu diesem Vertrag benannten Nutzungsarten nachträglich zu bearbeiten und diese Bearbeitungen wie die Aufnahmen zu verwenden.

Die Auswertungsbefugnis von RSG Group bezieht sich auch auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten.

RSG Group ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Teilnehmenden bei Verwendung der Aufnahmen namentlich (Vorname und Nachname bzw. Künstlername) zu benennen.

(3) RSG Group ist berechtigt, die Nutzungsrechte in Absatz (2) ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere weitere Unternehmen bzw. Marken der Unternehmensgruppe RSG Group (z.B. McFIT, JOHN REED FITNESS, Cyberobics GmbH, Gold‘s Gym, LOOX Sports GmbH, McFIT Model Agency GmbH, Gold´s Gym Trading GmbH, McFIT Österreich Ges.mbH, McFIT Espana S.L.U.,) zu übertragen bzw. Unterlizenzen hieran einzuräumen.

(4) Dem Teilnehmenden wird seitens RSG Group ein Einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung des überlassenen Clips und der Bilder für die Nutzung auf ihrer Webseite und auf Instagram gewährt bzw. sie behält sich ihre Rechte insofern gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG vor. Die Erlaubnis zur Nutzung kann durch RSG Group widerrufen werden, wenn die Art und Weise der Verwendung der Aufnahmen geeignet ist, den Ruf und das Ansehen von RSG Group oder einer anderen Unternehmung der RSG Group zu beschädigen. Für eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte ist der Teilnehmende nicht verantwortlich, wird RSG Group aber bei der Rechtegeltendmachung gegenüber Dritten im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

§ 3 Veranstaltungsausfall
(1) Ein Anspruch des/der Teilnehmenden auf Durchführung der Veranstaltung besteht nicht.

(2) Sollten die Veranstaltung nicht realisiert werden können, können die Parteien hieraus keinerlei Rechte gegeneinander herleiten. Es besteht insbesondere kein Anspruch des Teilnehmenden auf Ersatz von Aufwendungen u.ä..

§ 4 Haftung, Versicherung
(1) Der/Die Teilnehmende nimmt an der Veranstaltung und an dem Rahmenprogramm eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko teil. RSG Group haftet daher ausdrücklich insbesondere nicht, für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, die der Teilnehmende sich während der Veranstaltung zuzieht, es sei denn, diese wären durch die Organisation der Veranstaltung durch RSG Group verschuldet.

(2) Im Übrigen haftet RSG Group nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von RSG Group auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von RSG Group gilt.

§ 5 Loyalität, Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich zu keiner Zeit negativ über die andere Partei bzw. Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder dessen Ruf und Prestige beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin. RSG Group kann wahlweise auch am Sitz des Teilnehmenden klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht und des internationalen Privatrechts.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie seine Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

(3) Der Bestand dieser Vereinbarung wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder durch Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung oder der übrigen Regelungen der Vereinbarung weitestgehend entspricht.

Anlage 1: Rechtekatalog

Rechteeinräumung
Von der Rechteeinräumung gemäß § 4 des Vertrages sind insbesondere die folgenden Rechte umfasst:

1. Filmherstellungsrecht
Das Recht, das Werk und/oder die künstlerische Darbietung/Mitwirkung ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet/umgestaltet/weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/oder einer anderen Produktion (im Folgenden „hergestellte Produktion“ genannt) unter Anwendung aller (auch digitaler) Techniken/Verfahren der Bild-und/oder Tonaufzeichnung und -speicherung (einschließlich der Computeranimation) und in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung – auch ohne Originalsprache – sowie in bebilderter Form) beliebig oft zu verwenden. Im Rahmen jeder Produktion darf das Werk und/oder die künstlerische Darbietung/Mitwirkung öffentlich vorgetragen, aufgeführt, live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art (z. B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände etc.) außerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Unter Produktion wird dabei jede Bild- und/oder Tonfolge, unabhängig vom Grad ihres künstlerischen Wertes (Werk oder Laufbild i. S. d. UrhG) und unabhängig von ihrer Zweckbestimmung verstanden, insbesondere unabhängig davon, ob es sich um eine Fernseh-, Kino-, Video- oder Multimediaproduktion handelt. Das Filmherstellungsrecht umfasst auch die Befugnis zur Wiederverfilmung. Ferner umfasst das Filmherstellungsrecht das Recht, aus dem zu Grunde liegenden Werk und/oder der künstlerischen Darbietung/Mitwirkung und/oder der hergestellten Produktion einen Mehrteiler, eine Reihe oder Serie (einschließlich so genannter „Spin-Offs”, „Prequels” oder „Sequels”) beliebigen Umfangs zu entwickeln, weiterzuentwickeln und herzustellen, was insbesondere die Befugnis mit einschließt, vom Vertragspartner gestaltete Handlungselemente oder in dem Werk enthaltene Personen bzw. Figuren und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen uneingeschränkt auch für andere Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden, wobei unerheblich ist, für welches Medium diese Weiterentwicklung bestimmt ist.

2. Das Senderecht,
d. h. das Recht, die Produktion durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen, (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen, sowie die adressierte Übertragung, insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten (z. B. IP-TV, IP-Audio, WebTV etc.) ein. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, PayTV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc. Eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von (Funk-)Sendungen.

3. Das Titelverwendungsrecht,
d. h. das Recht, Titel, Kennzeichen und/oder graphische Elemente der Produktion zur Bezeichnung der Produktion und/oder anderer Produktionen und/oder nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte (z. B. für im Zusammenhang mit der Produktion entwickelte Waren-/Dienstleistungen, neu entstehende Werke etc.) zu nutzen, zu verändern und/oder zu ersetzen.

4. Das Recht der (öffentlichen) Zugänglichmachung („On Demand-Recht“/„VOD“),
d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit die Produktion drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen-)Speicherung, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oder im Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Produktion von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikations-satelliten etc.). Das Recht schließt die adressierte Übertragung insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten ein und umfasst vor allem die Diensteformen Transactional VOD/TVOD, Subscription VOD/SVOD, Electronic-Sell-Thru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download To Burn/DTB etc.), Free-VOD/FVOD, einschließlich der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung, Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer-, oder sonstigen mobilen oder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzern insbesondere im Wege sog. „Push-Dienste“ zur späteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von (öffentlicher) Zugänglichmachung.

5. Das Theaterrecht (Kino- und Vorführungsrechte),
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen durch technische Einrichtungen in Filmtheatern und /oder an sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Plätzen, Flughäfen, Bahnhöfen etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogen und/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere die Vorführung mittels aller Film- und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8, Super 8 mm etc.), aller elektronischen und/oder elektromagnetischen Systemen (z. B. D-Cinema, E-Cinema, HDTV-Systeme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blue-Ray, HD-DVD etc.) und alle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit etc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbli¬che Filmvorführung.

6. Das Messerecht,
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen auf Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Werbeveranstaltungen, Festivals, Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich auszustellen, öffentlich wiederzugeben und/oder zu verbreiten.

7. Das Bildtonträgerrecht,
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B. Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD, Blue-Ray-Disc, HD-DVD, HVD etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien, unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate und unabhängig davon, ob die Datenträger einfach oder wiederbeschreibbar sind, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“).

8. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht,
d. h. das Recht, die Produktion und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig – d. h. insbesondere auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern/Tonträgern – zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.

9. Das Bearbeitungsrecht,
d. h. das Recht, die Produktion bzw. ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring und/oder andere Bild- und/oder Tonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oder unentgeltliche Mehrwertdienste, Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen, insbesondere auch, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (auch im Wege des sog. „Split-Screen-Verfahrens“, bei dem die Produktion und Werbung, auch unter Verwendung von Namen und Bildnis des Mitwirkenden, gleichzeitig zu sehen sind), die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien zu verbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und die Bearbeitung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktive Nutzungen, d. h. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeiten der Produktion bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstiger Elemente bereitzustellen.

10. Das Synchronisationsrecht,
d. h. das Recht, die Produktion in alle Sprachen zu synchronisieren oder ganz und/oder in Teilen neu- oder nachzusynchronisieren und/oder untertitelte und/oder Voice-over-Fassungen herzustellen sowie dergestalt hergestellte Produktionen im gleichen Umfang auszuwerten wie die Produktion selbst.

11. Das Wiederverfilmungs- und Weiterentwicklungsrecht,
d. h. das Recht, die Produktion, auch ohne Mitwirkung des/der bisherigen Urheber/s, ggf. mit Änderungen oder in umgestalteter Form, beliebig häufig wiederzuverfilmen und/oder Handlungselemente, in der Produktion enthaltene Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen und Gestaltungselemente uneingeschränkt auch für weitere Produktionen (z. B. Prequels, Sequels, Serialization, Spin-offs, Spin-ons, etc.) zu verwenden. Umfasst ist jeweils das Recht, die weiteren hergestellten Produktionen räumlich, zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der in dieser Rechteanlage aufgeführten Rechte auszuwerten.

12. Das Recht zur Klammerteilauswertung,
d. h. das Recht, die Produktion und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte unbearbeitet oder bearbeitet auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ausschnittsweise mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien zu verbinden.

13. Das Recht zur Werbung/Promotion,
d. h. das Recht in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen, im Kino, in (globalen) Kommunikationsnetzen wie z. B. das Internet, auf Videogrammen, in Druckschriften, in (Mobil-)Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für die Produktion und deren umfassende Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medien unbearbeitet oder bearbeitet für Werbe- und Promotionzwecke (inklusive Preisauslobungen, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe) für die Produktion, für McFit und/oder dessen Lizenznehmer und/oder für Dritte sowie jeweils deren Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Bild- und/oder Tonmaterialien, Namen und Biografien der an der Produktion Mitwirkenden und sonstige Elemente der Produktion zu nutzen.

14. Das Merchandising-Recht,
d. h. das Recht, die Produktion entgeltlich und/oder unentgeltlich, gewerblich und/oder nicht-gewerblich auszuwerten durch Herstellung und Vertrieb (z. B. durch Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung etc.) von Waren jeder Art (körperlich oder nicht-körperlich) und/oder durch das Angebot von Dienstleistungen (inkl. Veranstaltungen und Themenparks), jeweils unter Verwendung von Bildern, Titeln, Kennzeichen, Ausschnitten Namen, Figuren, Vorkommnissen und/oder sonstigen, im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Elementen in jeweils bearbeiteter oder unbearbeiteter Form. Unter Waren jeder Art fallen z. B. Druckwerke, Kleidung, Spiele (elektronisch und nicht-elektronisch), Schreibwaren etc.

15. Das Druck(neben)recht,
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder Zusammenfassungen der Produktion zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte und nicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Bücher, Hefte etc.), die aus der Produktion durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung und/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen, herzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben.

16. Das Tonträgerrecht,
d. h. das Recht, die Tonspur(en) der Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen der Produktion auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Tonträgern jeder Art, d. h. optische (z. B. CD, MiniDisc, DVD-A, Blue-Ray-Disc, HD-DVD, HVD, digitale Bandkassette etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien, unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung) herzustellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sowie das Recht, derartige Tonträger ganz und/oder in Teilen zu senden, öffentlich vorzuführen und/oder öffentlich wiederzugeben.

17. Das Bühnen- und (Radio-)Hörspielrecht,
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen des Inhalts der Produktion für die Herstellung einer Bühnen- und/oder (Radio-)Hörspielfassung zu nutzen und diese nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten.

18. Das Archivierungsrecht,
d. h. das Recht, die Produktion und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und Datenbanken einzustellen, abrufbar zu speichern und nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu nutzen.

19. Das Closed Circuit-Recht,
d. h. das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen einem begrenzten Empfängerkreis, z. B. an vorübergehenden und/oder dauerhaften Aufenthaltsorten (z. B. Krankenhäuser, Hotels, Gaststätten, Fitnessstudios, (Alten-)Heime, Schulen, Kirchen, öffentliche Einrichtungen, maritime Installationen etc.) und/oder in Transportmitteln (z. B. Flugzeuge, Schiffe, Busse, Züge etc.) entgeltlich oder unentgeltlich-öffentlich wiederzugeben und/oder zu verbreiten.